Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Allgemeine Bestimmungen
1.Allgemeine vertragliche Regelungen für POS-Terminals, Wartungsverträge und Netzbetrieb
1.1.Vertragsgegenstand/Anwendungsbereich der AGB/Änderung der Vertragsbedingungen und Servicegebühren / Einschaltung Dritter / Übertragung des Vertrages
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Plutos Solutions betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb und ermöglicht den angeschlossenen Kunden als Servicedienstleister u.a. die Teilnahme am electronic Cash/GiroCard–System – nachfolgend GiroCard-System genannt - der Deutschen Kreditwirtschaft. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") stellen die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Plutos Solutions GmbH, Neue Rothofstraße 13-19, 60313 Frankfurt/Main (nachfolgend “Plutos Solutions") und dem Vertragsunternehmen (nachfolgend" VU ") über die datenkommunikations- und zahlungsverkehrstechnische Abwicklungkartengestützter Transaktionen an der Verkaufsstelle (nachfolgend "POS“ (Point of Sale) dar. Des Weiteren regeln diese AGB die Bereitstellung vonTerminals und sonstigen Produkte (nachfolgend auch gemeinsam als "Produkte" bezeichnet) im Rahmen der mietweisen Überlassung oder des Verkaufs sowie die Installation und Wartung von POS-Terminals. Unsere Produkte und Dienstleistungen können nur von Unternehmern im Sinne des §14 BGB eingesetzt werden, damit richten sich unsere Angebote nur an Unternehmer und der Kunde erkennt dies mit Vertragsabschluss an. Diese AGB gehen entgegenstehenden Bedingungen des VU vor, auch wenn Plutos Solutions ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
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Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und Plutos Solutions regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch "AGB") und gegebenenfalls zusätzlich vereinbarten weiteren AGB und Besonderen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch "BesGB"), dem Antragsformular, der Preisliste und gegebenenfalls den schriftlichen Zusatzvereinbarungen der Parteien. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der einschlägigen BesGB denen dieser AGB vor. Im Rahmen dieser AGB gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) ergänzend zu den besonderen Bestimmungen in Abschnitt II (Terminals, Produkte und Wartung) und III (Netzbetrieb). Die einschlägigen besonderen Bestimmungen in Abschnitt II und III dieser AGB gehen im Falle von Widersprüchen den allgemeinen Regelungen in Abschnitt I dieser AGB vor.
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Plutos Solutions kann die Vertragsbedingungen und Servicegebühren ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung durch Brief, Kontoauszug, Telefax oder E-Mail nicht innerhalb von sechs Wochen schriftlich Widerspruch erhebt. Hierauf wird Plutos Solutions das VU bei einer solchen Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Plutos Solutions kann zum Zweck einer Änderung der Vertragsbedingungen auch vor Ablauf der normalen Vertragsdauer mit einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen, wenn die Änderung nach angemessener Einschätzung von Plutos Solutions aufgrund der Rechtslage (einschließlich Rechtsprechung), Bestimmungen der Deutschen Kreditwirtschaft, des Stands der Technik (insbesondere in Bezug auf Sicherheitsfragen) oder der objektiven Marktbedingungen erforderlich ist.
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Plutos Solutions ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen. Plutos Solutions haftet in einem solchen Fall insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn, Plutos Solutions stimmt dem zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden.
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Plutos Solutions behält sich das Recht vor, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis auf einen anderen Acquirer oder Netzbetreiber, zu übertragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Das VU stimmt der Übertragung bereits jetzt zu. Erfolgt die Übertragung auf einen anderen Acquirer, hat das VU das Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Bekanntgabe durch Plutos Solutions.
1.2.Leistungen und Services / Weitere Vertragsbedingungen / Änderungen des Leistungsangebots
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Die Leistungen und Services umfassen derzeit
aa) den Netzbetreiber-Service im electronic-cash-System (auch: "Girocard-System ");
ab) den Netzbetreiber-Service für Zahlungskarten, wie z.B. MasterCard, VISA, VISA Electron, Maestro oder/und Softwarelösungen zur Kartenakzeptanz;
ac) die Teilnahme am SEPA-ELV-System mit und ohne Sperrdateiabfrage;
Bei Teilnahme des VU an dem elektronischen Lastschriftverfahren mit oder ohne Nutzung der Sperrdatei ELV Save verpflichtet sich das VU:
Ausschließlich die Belegtexte von Plutos Solutions zu verwenden.
Bei Teilnahme am Verfahren "elektronisches Lastschriftverfahren" die "Kundeninformation" von Plutos Solutions (www.plutos-solutions.com) an deutlich sichtbarer Stelle im Kassenraum auszuhängen (Ist aktiv vom VU zu erfragen).
Die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Voraussetzungen der Einmeldung von Daten in die Sperrdatei und die Voraussetzungen deren Löschung zu informieren. In die Sperrdatei eingemeldet werden: Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers sowie der Sperrgrund.
Das VU stellt außerdem sicher, dass auf eigene Kosten Belegtexte angepasst werden, wenn und soweit dies aufgrund gesetzlicher Änderungen und/oder einer Anforderung sonstiger relevanter Stellen erforderlich ist, ergänzende Hinweise im Kassenraum zur Nutzung der Daten und zur Abwicklung im elektronischen Lastschriftverfahren und/oder ELV-Save erteilt.
ad) den GeldKarte-Service;
ae) die Vermietung von POS-Terminals und virtuellen/Software Terminals (gemeinsam "Terminals");
af) den Verkauf von POS-Terminals und virtuellen Terminals/Software (gemeinsam "Terminals");
ag) Cloudhosting- und Wartungsverträge für POS-Terminals;
Das VU legt im Servicevertrag fest, welcher Service und welche Leistungen als Einzelserviceleistung oder welche Service / Leistungskombination in Anspruch genommen werden soll.
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Das VU erkennt ausdrücklich an:
ba) die Bedingungen für die Teilnahme von Handels- und Dienstleistungsunternehmen am electronic-cash-System (bzw. am GirocardSystem) der Deutschen Kreditwirtschaft;
bb) den Auszug aus dem technischen Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (bzw. am Girocard-System) der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen);
bc) die Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft für die Teilnahme am System Geld-Karte in ihrer jeweiligen Fassung als Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr.
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Plutos Solutions ist berechtigt, das Leistungsangebot zur Verbesserung des Verfahrens und seiner Sicherheit sowie zur Einhaltung geänderter Anforderungen der Kreditinstitute oder der anwendbaren Rechtsbestimmungen zu ändern. Änderungen werden dem VU schriftlich mit einer angemessenen Frist angekündigt.
1.3.Zustandekommen der Verträge, Vertragslaufzeit, Kündigung, Aufhebung
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Die Miet-, Hosting- und Wartungsverträge nach Abschnitt II sowie die Netzbetreiberverträge nach Abschnitt III dieser AGB kommen durch Lieferung des Terminals an die Installationsanschrift zustande oder werden im Falle einer positiven Antragsprüfung durch Plutos Solutions rückwirkend zum Datum der Gegenzeichnung des Antrages durch einen berechtigten Vertreter von Plutos Solutions wirksam. Das VU wird von Plutos Solutions unverzüglich über das Ergebnis der Antragsprüfung unterrichtet. Die Lieferung des Terminals stellt i.v.g. Sinne eine Information zur positiven Antragsprüfung dar. Plutos Solutions ist berechtigt, innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss der Antragsprüfung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ihr die Umstände über das VU, die bereits bei Abschluss der Antragsprüfung vorlagen, erst nach Abschluss der Antragsprüfung bekannt werden und Plutos Solutions ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
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Die jeweilige Vertragslaufzeit richtet sich nach der im Vertragsformular getroffenen Vereinbarung. Ist im Vertragsformular keine Vereinbarung getroffen worden, richtet sich die jeweilige Vertragsdauer nach den speziellen Regelungen in Abschnitt II und III dieser AGB. Ist dort keine Regelung getroffen, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom VU mit einer Kündigungsfrist von jeweils 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Vertragsdauer verlängert sich bei Verträgen mit fester Laufzeit um jeweils 1 Jahr, falls nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Eine vorzeitige Kündigung zur Änderung der Vertragsbedingungen nach Ziff. 1.1. c) bleibt vorbehalten. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner.
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Eine Kündigung des jeweiligen Vertrages aus wichtigem Grund durch Plutos Solutions bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
eine Abbuchung vom Konto des VU wegen Unterdeckung scheitert und dies auch nach Abmahnung nicht behoben wird oder dies zweimal oder häufiger als zweimal ineinem Zeitraum von zwei Kalendermonaten vorkommt;
das VU ohne Zustimmung von Plutos Solutions über das Eigentum an Terminals oder Produkten verfügt; ‚
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des VU eintritt, welche die Ansprüche von Plutos Solutions aus diesem Vertrag gefährdet;
es bei der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mehrfach zu einer vom VU zu vertretenden Rückgabe von Lastschriften gekommen ist;
das VU wesentlichen Pflichten aus einem der hier geregelten Vertragsverhältnisse trotz Abmahnung nicht nachkommt;
gegen das VU nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dessen Vermögen erfolgt oder Wechsel und Scheckprotest erhoben sind.
Weitere Kündigungsgründe bleiben unberührt.
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Erklärt sich Plutos Solutions auf Wunsch des VU mit einer Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit einverstanden, so hat das VU ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 65% des bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit bei ordentlicher Kündigung fälligen Entgelts zu zahlen. Endet das Dauerschuldverhältnis vor Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit wegen einer Kündigung aus wichtigem Grund, den das VU zu vertreten hat, wird Schadensersatz in Höhe von 65% des bis zum Ablauf des bei ordentlicher Kündigung fälligen Entgelts berechnet. Es bleibt dem VU vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer, oder nicht entstanden ist. Plutos Solutions bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Der pauschalierte Schadensersatz beinhaltet bereits eine Abzinsung des Schadensersatzes in Hinblick auf die verbleibende Restlaufzeit.
1.4.Anforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft / geänderte Anforderungen oder Zusatzbedingungen / Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung
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Plutos Solutions bzw. ein durch Plutos Solutions beauftragter Dritter ist als Netzbetreiber im electronic-cash (Girocard-System) durch Abschluss entsprechender Verträge mit der Deutschen Kreditwirtschaft zugelassen und sichert den Teilnehmern an diesen Systemen zu, die von der Deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Plutos Solutions sichert dem VU weiterhin zu, dass die vertragsgegenständlichen Terminals die von der Deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen erfüllen. Diese Zusicherung gilt nicht bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Terminal.
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Ändern sich die Anforderungen der Kreditwirtschaft oder führen andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird Plutos Solutions, soweit wirtschaftlich sinnvoll, Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist das VU verpflichtet, alle notwendigen Änderungen an dem Terminal auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Im Übrigen werden die Pflichten der Parteien aus dem Kauf- bzw. Mietvertrag durch Änderungen der Zulassungsbedingungen oder Anforderungen grundsätzlich nicht berührt.
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Das VU ist verpflichtet. bei allen Kartentransaktionen sämtliche besonderen Verfahren zur Missbrauchsvermeidung einzusetzen, die von der Deutschen Kreditwirtschaft eingeführt und von Plutos Solutions dem VU als obligatorisch mitgeteilt wurden. Das VU wird weitere Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung durchführen, die Plutos Solutions generell oder im Einzelfall nach billigem Ermessen für notwendig hält und dem VU mitteilt. Die Kosten des Einsatzes eines solchen Verfahrens, einschließlich der Übermittlungskosten, trägt das VU. Wenn besondere Verfahren zur Missbrauchsvermeidung eingeführt und dem VU als obligatorisch mitgeteilt worden sind, das VU das Verfahren aber nicht anwenden kann oder will, trägt allein das VU das Missbrauchsrisiko. Das VU stellt Plutos Solutions insoweit von Ansprüchen der Kartenunternehmen, Banken, Kreditkarteninhabern und sonstigen Dritten frei. Das VU ist berechtigt, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zugang einer Mitteilung nach Satz 2 dieses Absatzes diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Umsetzung der mitgeteilten Maßnahme(n) für das VU finanziell oder operativ unzumutbar wäre.
1.5.Gesetzliche und bankaufsichtsrechtliche Vorgaben
Das VU wird in Bezug zu oder im Zusammenhang mit den empfangenen vertraglichen Netzbetreiber-Dienstleistungen sowie deren Weiterverwendung alle gesetzlichen, insbesondere bankaufsichtsrechtlichen, Vorgaben und Beschränkungen einhalten.
1.6.Entgelte und Zahlungen des VU Fälligkeit / Neufestsetzung der Entgelte / Rücklastschriften / Zahlungsverzug / Suspendierung / Abrechnungen der Plutos Solutions / Aufrechnung
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Die von dem VU an Plutos Solutions zu entrichtenden Entgelte für die Lieferungen und Dienstleistungen ergeben sich aus den im Antragsformular angegebenen Preisen und Konditionen sowie aus den Preisen und Konditionen der dem VU übergebenen Preisliste und ggf. auch aus den Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (GirocardSystem) der Deutschen Kreditwirtschaft. Zusätzlich gewünschte Services oder Leistungen (z.B. Änderungen von/oder Anpassungen an technische/n Anforderungen) erfolgen gegen gesonderte Berechnung. Im Übrigen gelten die sonstigen Bedingungen, die auf den Preislisten für die bestellten Lieferungen / Dienstleistungen vermerkt sind. Die gesetzliche Umsatzsteuer und etwaige andere Steuern, die sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen beziehen, sind zusätzlich zu den im Leistungsangebot angegebenen Preisen zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt mit dem zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Satz. Wird dieser in einem Berechnungszeitraum geändert, werden die Zeiträume mit den jeweils gültigen Sätzen als getrennte Sätze der Berechnung zu Grunde gelegt.
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Plutos Solutions kann die Servicegebühren während der Vertragslaufzeit in angemessenem Umfang, erstmals 3 Monate nach Vertragsbeginn, nach Nr. 1.1 c) neu festsetzen. Bei der Neufestsetzung werden die Umsatzgesamtsumme, die Transaktionsanzahl, der Durchschnittsumsatz pro Transaktion sowie sonstige kostenrelevante Umstände nach billigem Ermessen berücksichtigt.
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Die Zahlungsverpflichtung des VU beginnt mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für Miet-, Hosting- und Wartungsverträge wird das vereinbarte Entgelt monatlich jeweils im Voraus zum ersten Tag eines Monats fällig. Der Kaufpreis für Kaufgegenstände wird unmittelbar nach Auslieferung der Kaufgegenstände fällig. Die Zahlung des Mietzinses und des Entgelts für Wartungsverträge und sonstiger Dienstleistungen erfolgt durch Lastschrifteinzug von dem vom VU im Antrag genannten Girokonto mittels Einzugsermächtigung bzw. auf Basis eines SEPA-Mandats. Die Pre-Notificationfrist für die SEPA-Lastschrift wird mit einem Tag vereinbart.
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Die verbrauchsabhängigen Entgelte wie Transaktionsentgelte und Autorisierungsgebühren werden spätestens bis zum 15. des folgenden Monats für den abgelaufenen Monat, alle anderen Entgelte werden spätestens zum 15. des jeweiligen Monats berechnet. Nach den Vorgaben der Deutschen Kreditwirtschaft wird Plutos Solutions ggf. zukünftig die ec-cash Transaktionsentgelte direkt mit der Umsatzgutschrift verrechnen. Die Umsatzgutschrift aus electronic-cash-Umsätzen erfolgt dann vermindert um den Entgeltbetrag. Plutos Solutions wird dem VU einmal im Kalendermonat die Referenz, den Transaktionsbetrag sowie die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte gesondert bereitstellen. Das VU kann diese Information im Rahmen der Abrechnung erhalten. Das VU erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Angaben hinsichtlich des Transaktionsbetrages sowie die Höhe des einheitlich geltenden Autorisierungspreises für Zahlungsvorgänge im electronic cash-System sowie die Höhe eines im Zusammenhang mit der Teilnahme am electronic cash-System zu entrichtenden Serviceentgelts für den Abrechnungszeitraum zusammengefasst und nicht pro Zahlungsvorgang dargestellt wird. Eine detaillierte Aufstellung ist im Rahmen kostenpflichtiger Reports gegen gesonderte Beauftragung möglich.
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Laufende Vergütungen werden per Lastschrift von dem vom VU schriftlich angegebenen Bankkonto eingezogen, sofern das VU keinen Dauerauftrag hierfür eingerichtet hat. Das VU erteilt Plutos Solutions hierzu die erforderliche Einzugsermächtigung bzw. das erforderliche SEPA Mandat. Die Pre-Notificationfrist für die SEPA-Lastschrift wird mit einem Tag vereinbart. Das VU wird Änderungen der Bankverbindung Plutos Solutions unverzüglich mitteilen. Nimmt das VU nicht am Lastschriftverfahren teil, wird pro Abrechnungsmonat ein zusätzliches Entgelt gemäß Preisliste berechnet. Im Fall einer vom VU zu vertretenden Rückgabe der Lastschrift ist das VU verpflichtet, die Plutos Solutions in Rechnung gestellten Bankgebühren zu tragen. Zusätzlich berechnet Plutos Solutions einen pauschalierten Schadensersatz pro Rücklastschrift gemäß Preisliste. Es bleibt dem VU vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer oder nicht entstanden ist. Weitere Ansprüche von Plutos Solutions in Bezug auf die Rückgabe der Lastschrift gegenüber dem VU bleiben unberührt.
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Bei Verzug schuldet das VU Plutos Solutions Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Diese Verpflichtung wird, wenn nicht anders vereinbart, von einer von Plutos Solutions zugestandenen Stundung nicht berührt. Bei Verzug des VU mit der Zahlung des Entgeltes kann Plutos Solutions die Leistung für die Dauer des Verzuges einstellen. Das gilt auch für den Fall, dass Anhaltspunkte für einen Tatbestand bestehen, der Plutos Solutions zur Kündigung berechtigen würde. Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder bei Eintritt von Umständen, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen das VU rechtfertigen, kann Plutos Solutions die Stellung von Sicherheiten verlangen.
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Das VU muss die Zahlungen und Abrechnungen von Plutos Solutions unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Beanstandungen und Einwendungen können nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von 6 (sechs) Wochen nach Zahlungseingang beim VU (Buchungsdatum) erhoben werden. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Das VU kann auch nach Fristablauf Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig war. Plutos Solutions kann auch nach dieser Frist Korrekturen der Abrechnung vornehmen.
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Werden von Plutos Solutions aufgrund der von dem VU übermittelten Transaktionsdaten oder Abrechnungen Gutschriften erstellt und/oder Zahlungen geleistet, werden derartige Zahlungen oder Gutschriften von Plutos Solutions unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Korrektur vorgenommen, sollten sich die vom VU übermittelten Transaktionsdaten als unrichtig oder unvollständig erweisen.
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Gegen Ansprüche von Plutos Solutions kann das VU nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem VU steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu. Eine Abtretung von Ansprüchen des VU gegen Plutos Solutions ist ausgeschlossen. Plutos Solutions ist berechtigt, seine Ansprüche gegen das VU abzutreten und mit Forderungen des VU auch aus den Verträgen über die Akzeptanz von Girokarten, Kreditkarten und aus sonstigen Vertragsverhältnissen aufzurechnen.
1.7.Haftung von Plutos Solutions
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Eine Haftung von Plutos Solutions sowie ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schadensersatz besteht nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, auf deren Erfüllung die andere Partei in besonderem Maße vertrauen darf. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für eine Haftung aus Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Plutos Solutions haftet nicht, wenn Plutos Solutions für den Schaden nicht verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für Ausfälle und Störungen, die durch nicht von Plutos Solutions oder von ihr beauftragten Dritten betriebene Autorisierungssysteme verursacht werden, Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des VU oder Dritter ohne vorherige Genehmigung von Plutos Solutions zurückzuführen sind sowie Netzwerk-Engpässe, -Ausfälle und -Fehlfunktionen, welche durch die Telekommunikations-Netzwerkanbieter (auch Mobil) und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden. Weiterhin haftet Plutos Solutions nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, Plutos Solutions hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und das VU hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial (z.B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein Back-up) mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Plutos Solutions für unmittelbare Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 5.000,- EUR je Schadensereignis. Dieselbe Begrenzung gilt auch bei grob fahrlässiger Verletzung jeglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Plutos Solutions sind.
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In jedem Fall ist die Haftung auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und von der anderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insb. entgangenen Gewinn) ausgeschlossen.
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Ist das VU Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren seine Ansprüche auf Schadensersatz, ausgenommen solche aus unerlaubter Handlung, spätestens ein Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem das VU von dem Schaden, den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis drei Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
1.8.Datenspeicherung / Datenschutz / Vertraulichkeit / Auskunfteien, Meldung an Dritte
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Plutos Solutions speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen die am Betreiberrechner/ Konzentrator anfallenden Informationen für
die Bearbeitung von Reklamationen;
die Erstellung von Zahlungsverkehrsdaten nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs;
die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft; statistische Auswertungen nach Weisung des Kunden. -
Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweils anderen Partei oder einem Karteninhaber erhalten, vertraulich zu behandeln, insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind Dritte im Sinne von Ziffer 1.1 d), die von Plutos Solutions zur vertraulichen Behandlung derartiger Informationen zu verpflichten sind. Als vertraulich gelten insbesondere Informationen, die Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse einer der Vertragsparteien betreffen, sowie nicht anonymisierte Informationen über Karteninhaber. Beide Parteien sind verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung von Karten- und Karteninhaberdaten zu treffen; solche Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn und solange es aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zwingend geboten ist.
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Das VU willigt ein, dass Plutos Solutions an Auskunfteien die im Vertrag aufgeführten Stammdaten zur Prüfung über mögliche frühere Vertragsverletzungen mit anderen Kartenabrechnern übermittelt und entsprechende Auskünfte über das VU von Auskunfteien erhält. Das VU ist damit einverstanden, dass Plutos Solutions Auskunfteien auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens aus diesem Vertragsverhältnis übermittelt. Diese Meldungen dürfen, wenn das Bundesdatenschutzgesetz einschlägig ist, nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
1.9.Allgemeine Pflichten des VU
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Das VU ist verpflichtet, die Stammdaten in diesem Vertrag vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Änderungen müssen Plutos Solutions unverzüglich und unaufgefordert angezeigt werden, insbesondere
Änderungen der Art des Produkt- und Leistungssortiments;
Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder ein sonstiger Inhaberwechsel;
Änderungen der Rechtsform oder der Firma;
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
Änderungen von Name, Adresse oder Bankverbindung;
eine Änderung der Anwahlnummer des Terminals.
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Das VU ist weiterhin verpflichtet,
die von Plutos Solutions im Terminal eingestellte, oder auf andere Weise mitgeteilte Nummer für Autorisierungsanfragen zu verwenden;
einen Kassenschnitt in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen. Zur Sicherheit des VU gegen Verluste aus Kartenzahlungen kann von Plutos Solutions täglich ein s.g. Zwangskassenschnitt durchgeführt werden. Sollte dies nicht gewünscht sein, hat das VU dies schriftlich mitzuteilen. Evtl. Verluste aufgrund von verzögerten Kassenschnitten trägt in diesem Falle der VU alleine.
auf Anforderung von Plutos Solutions Jahresabschlussunterlagen zur Verfügung zu stellen,
die Entgelte einschließlich der ggf. abzuführenden Autorisierungsentgelte fristgerecht zu bezahlen bzw. für einen ausreichenden Kontostand zur Abbuchung im Lastschriftverfahren zu sorgen.
Nimmt das VU nicht am Lastschriftverfahren teil, wird pro Abrechnungsmonat ein zusätzliches Entgelt gemäß Preisliste berechnet;
alle Informationen, die zur Errichtung und Durchführung des Services notwendig sind, im Plutos Solutions Servicevertrag zu vermerken und Plutos Solutions zur Verfügung zu stellen;
sich bei Störungen in anderen Netzen oder bei anderen Dienstleistern, die Plutos Solutions nicht zu vertreten hat, selbst an den jeweiligen Netzbetreiber oder Dienstleister zu wenden.
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Das VU wird Plutos Solutions auf Anforderung eine Inspektion der Geschäftsräume entweder persönlich oder durch von Plutos Solutions beauftragte Dritte gestatten, um Plutos Solutions die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages zu ermöglichen.
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Das VU ist verpflichtet, unbefugten Dritten keinen Zugriff auf das POS-Gerät zu gewähren und das Gerät gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu sichern. Sofern der Verdacht besteht. dass sich Dritte Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist das VU verpflichtet, dies Plutos Solutions unverzüglich anzuzeigen.
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Das VU verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit, Transaktionen mit den von Plutos Solutions gelieferten POS-Terminals, über die dem Vertrag unterliegenden Zahlungsverfahren ausschließlich über Plutos Solutions abzuwickeln. Während der Laufzeit eines Vertrages über Miete oder Service für POS- oder virtuelle Terminals ist das VU verpflichtet, die zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung bei Plutos Solutions vereinbarten Kartendienstleistungen ausschließlich von Plutos Solutions abzunehmen. Das sind insbesondere die Abnahme von Leistungen als Netzbetreiber für das electronic-cash-System, ELV, VISA Electron, VPay, MasterCard und Maestro.
Weitere Verpflichtungen des VU bleiben unberührt.
1.10.Schriftform, salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
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Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der vorliegenden Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der Textform.
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Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
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Sollten die dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Umstände eine wesentliche und von diesen Bedingungen nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die Bedingungen den geänderten Umständen anzupassen.
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Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt/Main. Plutos Solutions kann das VU jedoch auch an einem anderen für das VU oder die betreffende Streitigkeit zuständigen Gerichtsstand verklagen.
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Erfüllungsort ist Frankfurt/Main
Besondere Bestimmungen zu Terminals, Produkten und Wartung
2.Allgemeine Regelungen zu Terminals und Produkten, allgemeine Regelungen für Terminals und Produkte; POS-Terminal Wartungsverträge
2.1.Liefer- und Leistungszeit
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Die von Plutos Solutions genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
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Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Teillieferungen sind zulässig.
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Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die Plutos Solutions die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten von Plutos Solutions oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Plutos Solutions auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Plutos Solutions, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
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Im Übrigen kommt Plutos Solutions erst dann in Verzug, wenn das VU Plutos Solutions schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle des Verzuges hat das VU Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
2.2.Bereitstellung der Terminals und Produkte, Installation, Gefahrenübergang, Untersuchungspflicht
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Plutos Solutions sorgt für die betriebsfähige Bereitstellung der Terminals. Die Bereitstellung erfolgt nach Eingang des Servicevertrages für Terminals und Netzbetrieb, sofern kundenseitig die notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Für die Abwicklung von PIN-gestützten Verfahren ist ein PIN-Pad erforderlich. Maßgeblich für die Soll Beschaffenheit der von Plutos Solutions veräußerten Produkte sind Durchschnittsausfallmuster. Die in den Informations- oder Angebotsunterlagen wiedergegebenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Anzahl der im Einzelfall bis zum Verbrauch der Batterie bzw. des Akkus möglichen Ladevorgänge ist u.a. abhängig vom Gerätetyp sowie der Handhabung durch den Kunden. Die Lebensdauer von Batterien bzw. Akkus und Kabeln kann von der Haltbarkeit der übrigen Ware daher erheblich abweichen.
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b) Sofern das VU die Installation vor Ort im Auftrag gewählt hat, installiert Plutos Solutions die konfigurierten Terminals bei dem VU. Die Installation beinhaltet die Abstimmung der Installationsvoraussetzungen mit dem VU, die Installation des Terminals (ggf. mit PIN-Pad) und die Anbindung der Kommunikationstechnik an einen funktionsfähigen Energie- und Datenanschluss. Die Höhe des Entgelts für die Installation wird im Antragsformular festgelegt. Das VU ist verpflichtet. den Ort, an dem die Terminals installiert werden sollen, vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist der VU verpflichtet, einen funktionsfähigen und frei zugänglichen Energie- und Datenanschluss bereitzustellen. Überproportionale Installationszeiten oder Wartezeiten, die darauf beruhen, dass das VU seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden dem VU gesondert in Rechnung gestellt. Die Inbetriebnahme des Terminals beim VU erfolgt, sofern beauftragt, durch das von Plutos Solutions beauftragte Personal. Sind die Terminals ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht von Plutos Solutions zu vertreten sind, nicht funktionsfähig, bleibt die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des Installationsentgelts bestehen. Will das VU ein Terminal an einem anderen Standort einsetzen, so hat es dies Plutos Solutions schriftlich anzuzeigen. Plutos Solutions kann verlangen, dass für die mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Installationsarbeiten ihre Beauftragten eingeschaltet werden. Alle mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen unmittelbaren Aufwendungen trägt das VU.
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c) Bei Vereinbarung der Installation durch Plutos Solutions (vor Ort) geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts des Terminals mit Abschluss der Aufstellung an das VU über. Wählt das VU im Antrag die Versandinstallation, geht die Gefahr auf das VU über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Plutos Solutions verlassen hat. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet Plutos Solutions.
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d) Plutos Solutions ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung.
2.3.Keine Verfügung oder Belastung
Die Weiterveräußerung bzw. die Übertragung des Eigentums oder Besitzes an Produkten, die im Eigentum von Plutos Solutions stehen, an Dritte, ist nicht gestattet. Das VU hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die im Eigentum von Plutos Solutions stehenden Produkte von Belastungen jeglicher Art (insbesondere Pfändungen etc.) freizuhalten. Erfolgt dennoch eine Belastung, hat das VU Plutos Solutions hiervon unverzüglich schriftlich unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte Mitteilung zu machen. Es ist weiterhin verpflichtet. die mit der Belastung in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu übersenden sowie eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die belastete Ware im Eigentum von Plutos Solutions steht. Das VU hat die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Belastung, insbesondere allen Interventionsprozessen zu tragen.
2.4.Änderungen an Terminals und Produkten
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Änderungen und Anbauten, die das VU an Terminals oder Produkten, die im Eigentum von Plutos Solutions stehen, vornehmen will, bedürfen der Zustimmung von Plutos Solutions. Besteht eine Verpflichtung zur Rückgabe der Terminals, hat das VU, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
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Sofern das VU selbst oder durch Dritte Änderungen an Terminals oder Produkte vornimmt oder vornehmen lässt, entfallen alle Ansprüche wegen Mängeln gegenüber Plutos Solutions, es sei denn, das VU weist nach, dass die in Rede stehenden Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Wartung hierdurch nicht erschwert wird.
2.5.Aufwandentschädigung bei Diagnose und Wartungsarbeiten
Die Kosten für die Beseitigung von Betriebsstörungen, die durch Verschulden der Mitarbeiter des VU, deren Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter verursacht wurden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Wasserschäden oder Brandschäden verursacht wurden, sind von dem VU zu tragen. Diese Kostentragungspflicht gilt auch für die Beseitigung von sonstigen Betriebsstörungen hinsichtlich nicht von Plutos Solutions zu vertretenden äußeren Einwirkungen, unsachgemäßer Behandlung, die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von Plutos Solutions oder die Durchführung von Arbeiten an den Einrichtungen durch andere als von Plutos Solutions beauftragte Personen oder Firmen sowie bei notwendigen Änderungen an dem Terminal aufgrund geänderter Anforderungen oder Zulassungsbedingungen gemäß Ziffer 1.4 b). Stellt sich im Rahmen der Erbringung einer Wartungsleistung heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der vorgenannten Gründe beruht, ist Plutos Solutions berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Sofern die Reparaturkosten voraussichtlich EUR 150,- Netto übersteigen, wird Plutos Solutions dem VU einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten unterbreiten. Die Reparatur erfolgt dann erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch
das VU. Sofern Plutos Solutions die Betriebsstörung beseitigt, steht ihr ein zusätzliches Entgelt zu. Dieses zusätzliche Entgelt berechnet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Sofern sich herausstellt, dass die Betriebsstörung auf einer Änderung des POS-Verfahrens beruht, wird Plutos Solutions dem VU ein Angebot zur Behebung der Betriebsstörung unterbreiten.
2.6.Voraussetzungen für Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
Das VU kann nur dann Schadensersatzansprüche oder sein Recht auf Rücktritt oder Kündigung geltend machen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche von Plutos Solutions in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind.
2.7.Weitere Pflichten des VU bezüglich der mietweise oder verkaufsweise überlassenen Produkte
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Mitteilung hinsichtlich Störungen und Mängeln Das VU ist verpflichtet, Plutos Solutions oder dem beauftragten Dienstleister unverzüglich Mitteilung über aufgetretene technische Störungen und Mängel des Terminals zu machen, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist der Vertragspartner verpflichtet, entsprechend geschulte Dienstleister von Plutos Solutions zu akzeptieren. Die Mitarbeiter dieser Dienstleister weisen sich auf Wunsch des Vertragspartners gegenüber dem VU aus.
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Verpflichtung bei Reparatur oder Austausch
Sofern Plutos Solutions fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile im Rahmen der Mängelbeseitigung, Gewährleistung, eines vereinbarten Zusatzservice oder kostenpflichtigen Reparaturauftrages repariert oder austauscht, ist das VU verpflichtet, in dem dafür erforderlichen Umfang sicherzustellen. dass vor dem Austausch bzw. der Reparatur Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme), Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernt werden. Plutos Solutions hat das Recht, zur Erhöhung der Funktionssicherheit technische Änderungen an den Terminals vorzunehmen, es sei denn, dies sei dem Vertragsunternehmen im Einzelfall nicht zumutbar. -
Behandlung der Produkte
Das VU ist zur pfleglichen Behandlung der im Eigentum von Plutos Solutions stehenden Produkte verpflichtet. Dies bedeutet unter anderem, dass die Produkte mit äußerster Sorgfalt zu behandeln, zu verwahren und gegen Beschädigung zu schützen sind. Das VU wird hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen und die mitgeteilten Anwendungs- und Bedienungsanleitungen beachten. -
Zugang zum Terminal
Das VU ermöglicht nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware oder für vorbeugende Wartungsarbeiten vor Ort, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. Plutos Solutions ist berechtigt, Wartungsgeräte und Ersatzteile beim Vertragsunternehmen zu lagern. soweit dies zur Erfüllung der Pflichten notwendig ist. -
Herausgabe von Terminals und Produkten
Ist das VU gegenüber Plutos Solutions zur Herausgabe von Terminals oder sonstigen Produkten verpflichtet, wird es diese Produkte auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Plutos Solutions zurücksenden (Regelfall) oder - auf gesonderte Aufforderung seitens Plutos Solutions - nach vorheriger Terminabstimmung Plutos Solutions oder einem von ihr beauftragten Dritten den Zugang zu den Terminals einschließlich sonstiger im Rahmen des Vertrages überlassener Einrichtungen und sonstiger Produkte gewähren und den Abbau gestatten, es sei denn, das ist aus nicht von dem VU zu vertretenden Gründen unmöglich. Kommt das VU der Verpflichtung zur Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig nach. so hat das VU Plutos Solutions den Schaden zu ersetzen, der durch die verspätete und/oder unterbliebene Rückgabe entstanden ist. Der Mindestbetrag für den Schaden bei unterbliebener Rückgabe wird mit EUR 250,- angesetzt, es sei denn, das VU weist einen geringeren Schaden oder Plutos Solutions einen höheren Schaden nach.
Vertraglich vereinbarte Zusatzservices (Depotwartung, Vor-Ort-Wartung)
3.1.Anwendbarkeit, Geltung der Regelungen in I dieser AGB/Allgemeines
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Haben die Parteien einen Zusatzservice vereinbart, gelten die Regelungen in Abschnitt I und II 2 in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen der einschlägigen besonderen Regelungen in diesem Abschnitt II 3 den Regelungen in Abschnitt I und II 2 dieser AGB vor.
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Plutos Solutions bietet für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der damit verbundenen sonstigen Einrichtungen entsprechend dem vereinbarten oder bestellten Funktionsumfang nach Wahl des Vertragspartners einen Hotline-Service, Depot- oder Vor-Ort-Wartung für POS-Terminals an. Für virtuelle/Software Terminals besteht keine Möglichkeit zum Abschluss von Wartungsverträgen. Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein POS-Terminal ist zumindest der Abschluss eines Hotline-Servicevertrages verbindlich. Bei Abschluss eines Mietvertrages über ein POS-Terminal ist der Abschluss eines Wartungsvertrages obligatorisch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die jeweiligen Leistungen umfassen nur die Störungsbeseitigung auf Anforderung des VU.
3.2.Technischer-Service für POS-Terminals
Für Störungsmeldungen und sonstige Rückfragen technischer Art stellt Plutos Solutions dem VU einen telefonischen Service zur Verfügung. Der Service umfasst die Aufnahme von technischen Störungen am POS-Terminal und die Unterstützung des VU bei der Inbetriebnahme des POS-Terminals. Der Service steht an 7 Tagen in der Woche innerhalb üblicher Geschäftszeiten zur Verfügung. Sollte eine Problemlösung durch den technischen Telefonservice nicht möglich sein, erfolgt die Beauftragung eines Servicedienstleisters entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen.
3.3.Depotwartung
Haben die Vertragsparteien Depotwartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS-Terminals nicht mit
Unterstützung der telefonischen Hotline wiederherzustellen, stellt Plutos Solutions dem VU ein Austausch-POS-Terminal zur Verfügung. Das Austausch POS-Terminal wird dem VU entsprechend der Konfiguration des auszutauschenden Terminals zugesandt. Hierbei besteht kein Anspruch des VU auf einen bestimmten Terminaltyp. Die Inbetriebnahme des Austausch-POS-Terminals erfolgt durch das VU mit Unterstützung der telefonischen technischen Hotline von Plutos Solutions. Das defekte POS-Terminal wird vom VU an Plutos Solutions bzw. den beauftragten Dienstleister zurückgesandt. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet Plutos Solutions. Plutos Solutions ist berechtigt, dem VU die Kosten für den Hin- und Rücktransport in Rechnung zu stellen. Sollte innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt eines Austausch-POS-Terminals das defekte POS-Terminal nicht bei Plutos Solutions bzw. dem beauftragten Dienstleister eingegangen sein, ist Plutos Solutions nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das defekte POS-Terminal auf Kosten des VU selbst abzubauen.
3.4.Vor-Ort-Wartung
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Haben die Vertragsparteien eine Vor-Ort Wartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS-Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Hotline wiederherzustellen, wird Plutos Solutions innerhalb einer angemessenen Frist eine Instandsetzung vor Ort vornehmen.
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Die Instandhaltung der POS-Terminals vor Ort erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nach Sondervereinbarungen. Störungen des Datenübermittlungsanschlusses sind unverzüglich durch das VU an das zuständige Telekommunikationsunternehmen zur Instandsetzung weiterzuleiten. Sofern eine POS-Terminalstörung durch das von Plutos Solutions beauftragte Personal vor Ort nicht behoben werden kann, wird das POS-Terminal gegen ein betriebsbereites Ersatz-POS-Terminal ausgetauscht. Hierbei besteht kein Anspruch des VU auf einen bestimmten Terminaltyp.
3.5.Ausnahmen bei vertraglich vereinbartem Zusatzservice
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Ergibt die Untersuchung eines POS-Terminals, für das ein Wartungsvertrag nach Ziffer 3.3 oder 3.4 abgeschlossen worden ist, nach Einschätzung von Plutos Solutions oder eines der beauftragten Dienstleister, dass die Funktionalität des POS-Terminals nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand (technischer Totalschaden) wieder hergestellt werden kann oder dass der Kostenaufwand für die Reparatur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigt (wirtschaftlicher Totalschaden), und ist die Wiederherstellung der Funktionalität nicht im Rahmen der Gewährleistung von Plutos Solutions geschuldet, besteht kein Anspruch des VU auf Leistungen aus dem Wartungsvertrag. Plutos Solutions wird das VU in einem solchen Fall entsprechend informieren.
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Ist der Wartungsvertrag für ein POS-Terminal abgeschlossen worden, das das VU im Rahmen eines Kaufvertrages von Plutos Solutions erworben hat, haben beide Parteien im Fall des Abs. a) das Recht, den Wartungsvertrag mit einer Frist von 3 Wochen ab Datum des Mitteilungsschreibens über den Totalschaden außerordentlich zu kündigen. Plutos Solutions wird das VU in dem Mitteilungsschreiben nochmals ausdrücklich hierauf hinweisen. Ist das VU in Besitz eines Austausch-POS-Terminals, das ihm von Plutos Solutions im Rahmen des Wartungsvertrages überlassen worden ist, ist das VU - unabhängig davon, ob der Wartungsvertrag gekündigt wird - verpflichtet, das Austausch-POS-Terminal nach den Regelungen in Ziffer 2.7.e) innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Datum des Mitteilungsschreibens an Plutos Solutions herauszugeben.
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Der Aufwand der Plutos Solutions für sonstige Diagnose- und Wartungsarbeiten, die aus vom VU zu vertretenden Gründen oder aufgrund von geänderten Anforderungen oder Zulassungsbedingungen erforderlich werden - hierzu gelten die Regelungen in Ziffer 2.5 und 1.4 b) entsprechend -, sind nicht von den Leistungen der Wartungsverträge nach den Ziffern 3.3 und 3.4 abgedeckt.
4.Besondere Regelungen bei Abschluss eines Mietvertrages
4.1.Anwendbarkeit. Geltung der Regelungen in I und II dieser AGB
Haben die Parteien einen Mietvertrag über Terminals oder Produkte abgeschlossen, gewährt Plutos Solutions dem VU während der Dauer des Mietvertrages das Recht zum Besitz und zur selbstständigen Nutzung der Mietgegenstände. Die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I und die besonderen Regelungen in Abschnitt II, 2 und 3 in diesen AGB gelten ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in diesem Abschnitt II, 4 den Regelungen in Abschnitt I und II, 2 und 3 dieser AGB vor.
4.2.Bereitstellung und Anschlussvoraussetzungen
Mietgegenstände (oder "Produkte") sind die von Plutos Solutions unter dem Mietvertrag zur Verfügung gestellten Terminals und Peripheriegeräte zur elektronischen Autorisierung und Abrechnung von Kredit- und Zahlungskarten. Rechtzeitig vor dem Liefertermin sind unter der Verantwortung des VU die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen. Nicht zu den Mietgegenständen gehören Verbrauchs- und Verschleißmaterial, wie z.B. Papierrollen und Farbbänder etc.
4.3.Eigenschaften der Anwendersoftware
Die in den Terminals eingesetzte Anwendersoftware entspricht dem Stand der Zertifizierungsstellen zur Zeit des Vertragsschlusses. Sofern während der Vertragslaufzeit neue Vorgaben für die Hard- oder Software des Terminals gemacht werden und diese nur durch einen Komplettaustausch der Terminals gegen ein Gerät des gleichen Herstellers oder eines anderen Herstellers erfüllt werden können, so ist ein Austausch vom VU zu den von Plutos Solutions allgemein angewandten Sätzen zu vergüten. Es gilt Ziffer 1.4 b) dieser AGB.
4.4.Berechtigung von Plutos Solutions
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an den Terminals sämtliche betriebsnotwendigen Softwareänderungen vorzunehmen, wobei die Leitungskosten für den Software-Download das VU trägt.
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Terminals oder Peripheriegeräte gegen andere Geräte, auch anderer Hersteller, mit gleicher oder höherer Leistungsfähigkeit auszutauschen. Durch diese Änderung wird das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht verändert. Die Regelungen in Ziffern 2.5 oder 1.4.b) bleiben hiervon unberührt.
4.5.Gefahr des zufälligen Untergangs
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Terminals und Produkte trägt nach Maßgabe der Ziffer 2.2 c) das VU. Ist der Mietgegenstand aus Gründen, die nicht von Plutos Solutions zu vertreten sind, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig, ist das VU verpflichtet, beschädigte, untergegangene oder abhanden gekommene Produkte auf seine Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des monatlichen Mietzinses bleibt bestehen. Gleiches gilt, wenn die Nutzung nicht nur unerheblich eingeschränkt ist. Für die Dauer dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Kunde eine Schadensversicherung für die Mietgeräte nachzuweisen, welche v.g. Risiken abdeckt.
4.6.Vertragsbeginn, Nutzungsdauer, Kündigung
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Werden Terminals durch das VU oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Plutos Solutions -Rechenzentrum). spätestens aber mit dem auf die Auslieferung der Mietgegenstände folgenden Monatsersten. Besteht eine Verpflichtung von Plutos Solutions, die Terminals vor Ort zu installieren, beginnt das Mietverhältnis mit der Inbetriebnahme des Terminals, sofern das VU seinen Verpflichtungen aus Ziffer 2.2 b) dieser AGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist die Verzögerung der Installation auf Umstände zurückzuführen. die das VU zu vertreten hat, beginnt das Mietverhältnis spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem die Installation bei Erfüllung der Verpflichtungen des VU aus Ziffer 2.2 b) dieser AGB möglich gewesen wäre.
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Sofern im Vertragsformular nichts anderes geregelt ist, hat der Mietvertrag eine Laufzeit von 4 Jahren. Die Vertragsdauer verlängert sich um jeweils 1 Jahr, falls der Mietvertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Vertragslaufzeit gilt auch für alle Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der Vertragsgegenstand des Mietvertrages später erweitert wird. Ist im Vertragsformular eine Vereinbarung ohne feste Vertragslaufzeit gewählt, gilt eine Kündigungsfrist von jeweils 3 Monaten zum Quartalsende.
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Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Voraussetzungen in Ziffer 1.3. c), oder einer der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Das VU ist über den Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit der Zahlung fälliger Mietzinsen und Nebenentgelte in Höhe von jeweils einer Monatsmiete in Verzug oder der Zahlungsverzug des VU über mehr als zwei Termine erreicht insgesamt einen Betrag von zwei Monatsmieten, obwohl jeweils rechtzeitig vor Verzugseintritt mind. ein Einzugsversuch hinsichtlich des fälligen Betrages beim VU vorgenommen wurde, wobei für die Berechnung des Verzugszeitraumes der Eingang der Zahlung bei Plutos Solutions maßgeblich ist.
Das Vertragsverhältnis, das Plutos Solutions zur Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände an Dritte berechtigt, endet.
Weitere Kündigungsgründe bleiben unberührt.
In jedem Fall der Vertragsbeendigung ist das VU verpflichtet, die Mietgegenstände nach Maßgabe der Ziffer 2.7. e) dieser AGB herauszugeben.
4.7.Mängelrüge - Frist
Das VU hat offenkundige Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Kenntnis des Mangels bei Plutos Solutions schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann das VU aufgrund dieser Mängel keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen. Die Anzeigepflicht nach § 536c BGB bleibt unberührt.
4.8.Mietzins, Einzug des Mietzinses beim VU
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Das VU zahlt die im Mietvertrag ausgewiesene monatliche Grundmiete. Die Miete wird jeweils im Voraus zum ersten Tag eines Monats fällig. Die Zahlung des Mietzinses erfolgt durch Lastschrifteinzug jeweils zum Fälligkeitstermin von dem vom VU im Antrag genannten Girokonto mittels Einzugsermächtigung bzw. auf Basis des erteilten SEPA-Mandats. Die Pre-Notificationfrist für die SEPA-Lastschrift wird mit 1 Tag vereinbart.
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Sind die Mietgegenstände aus Gründen, die nicht von Plutos Solutions zu vertreten sind, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig, bleibt die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des monatlichen Mietzinses bestehen. Gleiches gilt, wenn die Nutzung der Mietgegenstände nur unerheblich eingeschränkt ist.
4.9.Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Plutos Solutions hat Terminals ihrerseits bei der Payone GmbH, Frankfurt unter Eigentumsvorbehalt käuflich erworben. Im Falle einer wirksamen Kündigung des mit Plutos Solutions bestehenden Kaufvertrages ist die Payone GmbH berechtigt, das Terminal wieder an sich zu nehmen. Das VU ist damit einverstanden, dass die Payone GmbH jederzeit berechtigt ist, das Mietverhältnis von Plutos Solutions im Wege der Vertragsübernahme auf sich überzuleiten. Für diesen Fall gilt das SEPA-Mandat oder die Einzugsermächtigung, die das VU zwecks Einzugs des Mietzinses Plutos Solutions erteilt hat, zugunsten der Payone GmbH weiter.
5.Besondere Regelungen bei Abschluss eines Kaufvertrages
5.1.Anwendbarkeit, Geltung der Regelungen in I und II dieser AGB
Haben die Parteien einen Kaufvertrag über Terminals oder Produkte abgeschlossen, gelten die allgemeinen Regelungen in I und die besonderen Regelungen in II, 2 und 3 in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in diesem Abschnitt II, 5 den Regelungen in Abschnitt I und II, 2 und 3 dieser AGB vor.
5.2.Eigentumsvorbehalt
Plutos Solutions behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller Plutos Solutions zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
5.3.Gewährleistung für Terminals und Produkte
Für die von Plutos Solutions im Rahmen eines Kaufs gemäß dem Auftrag gelieferten neuen Terminals und Produkte übernimmt Plutos Solutions die Gewähr für eine Dauer von 12 Monaten. Darüber hinaus sichert Plutos Solutions Service nach Maßgabe der zusätzlich vereinbarten Vor-Ort- oder Depotwartung für POS-Terminals (siehe Ziff. 3.3 und 3.4) am Einsatzort zu. Dies gilt nicht bei Schäden an POS-Terminals, die durch einen der in Ziff. 2.5 geregelten Sachverhalte verursacht wurden. Bei Abschluss von Kaufverträgen über gebrauchte Terminals und Produkte ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
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Die Gewährleistungsrechte des VU bei Mängeln verjähren ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
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Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.
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Das VU hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
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Bei begründeten Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüchen hat das VU das schadhafte Teil bzw. das Gerät zur Reparatur an Plutos Solutions zu schicken.
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Plutos Solutions kann nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann das VU die Wandlung des Geschäfts oder Minderung des Kaufpreises geltend machen.
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Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Plutos Solutions ist, dass das VU seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
5.4.Nutzungsrechte an der Terminal-Software
Das VU ist berechtigt, die Software, die auf den im Rahmen eines Kaufvertrages von Plutos Solutions erworbenen Terminals installiert ist, zur elektronischen Autorisierung und Abrechnung von Kredit- und Zahlungskarten zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Jegliche Vervielfältigung sowie jegliche Verbreitung unberechtigterweise hergestellter Vervielfältigungsstücke ist unzulässig, verletzt die Rechte von Plutos Solutions und/ oder die Urheberrechte Dritter und wird strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.
Besondere Bestimmungen zu Netzbetrieb
6.Regelungen bei Abschluss eines Netzbetriebsvertrages
6.1.Anwendbarkeit, Geltung der Regelungen in Abschnitt I dieser AGB
Haben die Parteien einen Vertrag über eine oder mehrere Serviceleistungen nach Ziffer I 1.2 a) aal bis dd) abgeschlossen, gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in Abschnitt III den Regelungen in Abschnitt I dieser AGB vor.
6.2.Allgemeine Leistungen/Routing / Transaktionen / Ausschließlichkeit
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Plutos Solutions erbringt für das VU Dienstleistungen bei der Abwicklung folgender Zahlungsverfahren:
electronic cash („Girocard");
GeldKarte;
SEPA-ELV ohne Sperrdateiabfrage;
SEPA-ELV mit Sperrdateiabfrage.
Zahlungen mit Kreditkarten, Debitkarten und anderen Zahlungskarten.
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Die besonderen Regelungen im Rahmen der Akzeptanz und Abwicklung von Kredit- und Debit-Karten im Präsenzgeschäft, wie z.B. Master Card, Visa,Maestro, VPAY, Visa Electron etc., sind gesondert in den AGB der jeweiligen Anbieter geregelt.
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Plutos Solutions erbringt im Rahmen des Vertrages für alle Zahlungsverkehrsverfahren die folgenden Leistungen:
Betrieb des Betreiberrechners; Zwischenspeicherung, Bereitstellung und Übermittlung von Datensätzen an Banken und Kreditkartenorganisationen; Reklamationsbearbeitung. Werden bei der Zuführung von Daten andere Netzbetreiber oder Dienstleister zwischengeschaltet, beginnt die Leistung von Plutos Solutions erst ab dem technischen Übergangspunkt an Plutos Solutions.
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Plutos Solutions fungiert bei der Autorisierung einer Transaktion, bei Umsatztransaktionen und gegebenenfalls bei Sperrabfragen als Übermittler der jeweiligen Informationen (Routing). Plutos Solutions routet die notwendigen Informationen von dem Terminal des VU an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Autorisierungsanfragen und Umsatztransaktionen für Kredit- und Debitkarten sowie andere Zahlungskarten (sofern diese im Einsatzland zugelassen und von Plutos Solutions realisiert sind) werden von Plutos Solutions als Netzbetreiber an die entsprechenden Kartenunternehmen bzw. die kartenausgebende Bank weitergeleitet. Die Ergebnisse werden entsprechend zurück übertragen. Die ordnungsgemäße Verarbeitung der in den Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft aufgeführten Karten-Systeme darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Plutos Solutions wird eine Unverträglichkeitsüberprüfung in Bezug auf die im Auftrag angegebenen Karten-Systeme durchführen und entsprechende Freigaben erteilen. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs um zusätzliche Karten oder Dienste kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die dem VU vorab mitgeteilt werden. Für die Richtigkeit der an Plutos Solutions übermittelten Daten übernimmt Plutos Solutions keine Verantwortung.
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Die Antwortzeiten bei der Übermittlung von Daten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab und sind insoweit von atmosphärischen, geographischen und topographischen Bedingungen abhängig. Zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen können sich auch aus Gründen höherer Gewalt sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen des Systems ergeben. Der Kunde erklärt sich mit einer Anpassung an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse einverstanden. Soweit Plutos Solutions die jeweilige Störung oder Beschränkung zu vertreten hat und die Störung länger als 24 Stunden andauert, ist das VU zur anteiligen Minderung der monatlichen Servicegebühr berechtigt. Weitergehende Ansprüche des VU (insbesondere gesetzliche Rechte zur Vertragsauflösung sowie etwaige Schadensersatzansprüche) bestehen nur bei von Plutos Solutions zu vertretenden Pflichtverletzungen im Rahmen der Bestimmungen dieser AGB zur Haftung von Plutos Solutions.
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Das VU verpflichtet sich, während der Vertragsdauer Transaktionen über die dem Vertrag unterliegenden Zahlungsverfahren mit den von Plutos Solutions gelieferten POS-Terminals ausschließlich über Plutos Solutions oder von Plutos Solutions zugelassene Dritte abzuwickeln.
6.3.Transaktionsübermittlung
Kassenschnitte müssen in allen Zahlungsverfahren spätestens am fünften Kalendertag nach der jeweiligen Transaktion an Plutos Solutions übermittelt werden. Zur Sicherheit des VU gegen Verluste aus Kartenzahlungen kann von Plutos Solutions täglich ein s.g. Zwangskassenschnitt durchgeführt werden. Sollte dies nicht gewünscht sein, hat der VU dies schriftlich mitzuteilen. Evtl. Verluste aufgrund von verzögerten Kassenschnitten trägt in diesem Falle der VU alleine. Der Kassenschnitt ist ein elektronischer an Plutos Solutions übermittelter Datensatz, der in dem von Plutos Solutions festgelegten Format die Daten über den Abschluss der Kasse für einen Zeitraum enthält und die Weitergabe der in dem Zeitraum angefallenen und nicht vorher stornierten Transaktionen ermöglicht.
6.4.Speicherung von Zahlungsverkehrsdateien und Kassenschnitt
Plutos Solutions speichert die Zahlungsverkehrsdateien mindestens 90 Tage ab dem letzten Kassenschnitt des Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum Zahlungsverkehr beantwortet. Für Recherchen, berechnet Plutos Solutions eine Recherchegebühr gemäß Preisliste.
6.5.Servicegebühren und Gebühren anderer Kreditinstitute
Plutos Solutions erhält vom VU Servicegebühren als Vergütung für die von Ihr erbrachten Dienstleistungen, die im Vertrag und den Preislisten von Plutos Solutions festgelegt sind. Darüber hinaus trägt das VU alle vom VU verursachten Gebühren, die Plutos Solutions von Dritten in Rechnung gestellt werden (z.B. für Rücklastschriften). Entgeltpflichtige Transaktionen sind Verwaltungstransaktionen, wie z.B. Kauf- Gutschrifts-, Stornierungstransaktionen und Kassenschnitte, sowie Diagnosen und Initialisierungen des Terminals. Die Monatspauschale und, soweit vereinbart, die Zahl der Transaktionen für die Gebührenstaffel verstehen sich jeweils pro einzelnes Terminal, auch wenn das VU mehrere Terminals betreibt. Im Übrigen gilt Ziffer 1.6 dieser AGB.
6.6.Besondere Leistungen: electronic cash (Girocard)
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Autorisierung
Plutos Solutions erhält die zur Autorisierung einer Transaktion notwendigen Informationen von dem Terminal des VU und gibt diese an die Autorisierungsstelle weiter. Plutos Solutions empfängt anschließend das Autorisierungsergebnis von der Autorisierungsstelle und überträgt dieses Ergebnis an das Terminal des VU zurück.
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Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr wird über Plutos Solutions abgewickelt. Nach erfolgreicher Autorisierung erteilt das VU Plutos Solutions den Auftrag, die Forderungen des VU auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung im Lastschriftverfahren zum Einzug einzureichen. Plutos Solutions oder eine von ihr beauftragte Stelle zieht die Forderungen des VU periodisch von den Konten der Karteninhaber ein und schreibt den Lastschriftbetrag dem Girokonto des VU unter dem Vorbehalt des Eingangs des Gegenwerts gut. Es gilt Ziffer 6.10 dieser AGB. Hat das VU nicht Plutos Solutions als Bankverbindung angegeben, tritt das VU hiermit die jeweiligen Forderungen gegen den Karteninhaber an Plutos Solutions ab. Plutos Solutions nimmt die Abtretung an. Kann die Forderung im Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, ist Plutos Solutions zur Rückabtretung berechtigt. Der Zahlungsverkehr Im Rahmen der Kreditkartenabwicklung ist gesondert geregelt. Bei Teilnahme des VU an dem elektronischen Lastschriftverfahren mit oder ohne Nutzung der Sperrdatei ELV Save verpflichtet sich das VU: Ausschließlich die Belegtexte von Plutos Solutions zu verwenden. Bei Teilnahme am Verfahren "elektronisches Lastschriftverfahren" die "Kundeninformation" von Plutos Solutions (www.plutos-solutions.com) an deutlich sichtbarer Stelle im Kassenraum auszuhängen.(Ist aktiv vom VU zu erfragen) Die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Voraussetzungen der Einmeldung von Daten in die Sperrdatei und die Voraussetzungen deren Löschung zu informieren. In die Sperrdatei eingemeldet werden: Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers, sowie der Sperrgrund. Das VU stellt außerdem sicher, dass auf eigene Kosten Belegtexte angepasst werden, wenn und soweit dies aufgrund gesetzlicher Änderungen und/oder einer Anforderung sonstiger relevanter Stellen erforderlich ist, ergänzende Hinweise im Kassenraum zur Nutzung der Daten und zur Abwicklung im elektronischen Lastschriftverfahren und/oder ELV Save erteilt.
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Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (auch "GirocardSystem" genannt) der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) im Verhältnis zwischen VU und der Deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (Girocard-System) der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) nebst technischem Anhang. Das VU hat für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze ein gesondert vereinbartes Autorisierungsentgelt zu zahlen. Soweit es die electronic cash-Autorisierungsentgelte betrifft, haben die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der Payone GmbH als Dienstleister der Plutos Solutions das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den vom VU zu zahlenden Autorisierungspreis für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister einheitlich festzulegen. Dabei hat die Payone GmbH, die ihr von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet und dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken den ihr angebotenen Preis als eine Art Mittelwert festgelegt. Sofern die Payone GmbH hierbei als Folge ihrer Kalkulation einen Überschuss erzielt, gestatten die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der Payone GmbH, diesen als Anteil für die Bemühungen der Payone GmbH einzubehalten. Eine etwaige Unterdeckung muss die Payone GmbH den Banken hingegen ausgleichen. Die Höhe des electronic-cash-Autorisierungsentgeltes ist aus dem Preisverzeichnis von Plutos Solutions ersichtlich. Das Entgelt wird von Payone GmbH an den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt. Das Vertragsunternehmen genehmigt die diese Zahlungspflicht begründenden Autorisierungsentgeltabreden, die Payone GmbH in seinem Namen mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) abgeschlossen hat.
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Terminal
Das Terminal benötigt kryptographische Schlüssel für die Kommunikation zwischen Karte und Terminal (OPT-Verfahren). Der Schlüssel wird über den Netzbetreiber bei einem vom VU ausgewählten Kreditinstitut (Terminalbank) beantragt. Die Terminalbank kann mit der Händlerbank identisch sein. Das VU wird deshalb mit der Terminalbank eine Vereinbarung über das OPT-Verfahren abschließen. Erst nach Vorlage einer Bestätigung über diese Vereinbarung bei Plutos Solutions können electronic-cash-Transaktionen abgewickelt werden. Die hiermit verbundenen Kosten sind von dem VU zu tragen.
6.7.Besondere Leistungen: Geldkarte
Für diese Leistung gelten in ihrer jeweiligen Fassung die "Bedingungen für die Teilnahme am System Geldkarte". Die darunter anfallenden Autorisierungsgebühren werden von Plutos Solutions im Auftrag des VU an die Kreditinstitute bezahlt. Das VU benötigt, um am System Geldkarte teilnehmen zu können, eine "Händlerkarte" oder eine entsprechende Software.
6.8.Besondere Leistungen: elektronisches Lastschriftverfahren (SEPA-ELV)
Es gelten die Bestimmungen der Ziffern 6.6 b) und 6.8. Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Das elektronische Lastschriftverfahren beruht auf keiner Vereinbarung von Kreditinstituten. Es gelten dafür die Bedingungen des Bankvertrages zwischen VU und Händlerbank. Daraus ergibt sich unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Lastschriften wieder zurückgegeben werden.
6.9.SEPA-ELV mit Sperrdateiabfrage
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Es gelten die Bestimmungen der Ziffern 6.6 b) und 6.8. Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Für die Sperrdateiabfrage erhält Plutos Solutions die zur Abfrage notwendigen Informationen vom Terminal des VU und gibt diese an eine Abfragestelle weiter. Plutos Solutions empfängt anschließend das Abfrageergebnis und überträgt dieses Ergebnis an das Terminal des VU zurück.
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Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mit Sperrdateianfrage prüft Plutos Solutions, ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von einem Dienstleister von Plutos Solutions geführten Sperrabfragesystem, in der Daten fehlgeschlagener Lastschrifteinzüge aus kartengestützten Verfügungen abrufbar vorgehalten werden, vorliegt. Die anfallenden Gebühren für die Sperrdateiabfrage werden von Plutos Solutions im Auftrag des VU an den Betreiber der Sperrdatei gezahlt. Plutos Solutions übermittelt das Ergebnis der Prüfung an die Terminals bzw. -Kassensoftware des VU. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von dem Dienstleister der Plutos Solutions geführten Sperrabfragesystem zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens Plutos Solutions abgegeben.
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Sofern das VU das elektronische Lastschriftverfahren mit Sperrdateiabfrage nutzt, beauftragt das VU Plutos Solutions, folgende Daten bei fehlgeschlagenen Lastschrifteinzügen in die Sperrdatei des Dienstleisters einzumelden: die Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers sowie den Sperrgrund (nachfolgend insgesamt "die Daten"). Plutos Solutions wird die Löschung von Sperren und Daten nach entsprechender Anweisung des VU unmittelbar veranlassen. Das VU verpflichtet sich, die Löschung der entsprechenden Daten und Sperren unverzüglich zu veranlassen, wenn ein referenzierbarer Eingang mindestens eines Teilbetrages auf einem Clearingkonto erfolgt ist. Das VU wird die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Einmeldung der Daten und die Voraussetzung der Löschung informieren (s. hierzu auch Ziffer 6.6 b).
6.10.Es gelten folgende weitere "Bedingungen von Plutos Solutions für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftverfahren":
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Vertragsgegenstand
Das elektronische Lastschriftverfahren (SEPA-ELV) ist ein unterschriftsbasiertes Zahlverfahren im elektronischen Zahlungsverkehr. SEPA-ELV ermöglicht dem VU die Erstellung von Lastschriften für ihre Kunden an automatisierten Kassen (Terminals) mittels der auf der Bankkundenkarte (auch "Zahlungskarte" genannt) gespeicherten Daten. Die Lastschriften werden dem kartenausgebenden Kreditinstitut des Kunden zur Einlösung vorgelegt. Eine Einlösungsgarantie für diese Lastschriften besteht nicht.
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Generelle Voraussetzungen
Es dürfen nur Zahlungskarten von inländischen Kreditinstituten verwendet werden. Die Erteilung der Einzugsermächtigung vom Karteninhaber erfolgt durch Unterschrift; sie muss auf dem vom Terminal erstellten Lastschrifteinzugsauftrag mit dem entsprechenden Textaufdruck auf der Vorderseite oder Rückseite je nach Terminaltyp) erfolgen. Der unterschriebene Beleg gilt als Nachweis für den erteilten Auftrag und ist vom VU dauerhaft zu verwahren. Das VU darf Kartenzahlungen, die im Rahmen des electronic-cash-Verfahrens abgelehnt wurden, nicht mittels des elektronischen Lastschriftverfahrens abrechnen.
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Abwicklung der Lastschriften Der Einzug der Lastschriften erfolgt gemäß Ziffer 6.6. b) dieser AGB.
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Rücklastschriften
Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko.
6.11.ZVD-Clearing
Das VU beauftragt Plutos Solutions den Payment Dienstleister Payone GmbH, 60528 Frankfurt am Main mit der Durchführung des ZVD-Clearings zu beauftragen. Das Vertragsunternehmen verzichtet gemäß §151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung von Payone GmbH. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragsunternehmen und Payone GmbH gelten die „Besondere Bedingungen für die Erbringung von Clearing-Leistungen“ von Payone GmbH. Diese können bei Bedarf bei Plutos Solutions angefordert werden. Das VU bevollmächtigt hiermit außerdem Plutos Solutions, im Namen des VU unter der Befreiung von dem Verbot des § 181 BGB sämtliche Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, die für die Durchführung des ZVD-Clearings erforderlich sind.
Hinweise Geldwäschegesetz
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet uns, abzuklären, ob unser Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Wirtschaftlich Berechtigte können ausschließlich natürliche Personen sein, auf deren Veranlassung der Vertrag geschlossen wird (z.B. aufgrund von Treuhandverhältnis) oder in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kontoinhaber letztlich steht oder die hauptsächlich Begünstigte einer fremdnützigen Gesellschaft sind. Gemäß dem GwG ist der Vertragspartner verpflichtet, etwaige sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber Plutos Solutions gemachten Pflichtangaben dieser unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 6 GwG).
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Übermittlung von Daten an Auskunfteien
Ich willige/Wir willigen ein, dass Plutos Solutions zum Zwecke der Bonitätsprüfung Wirtschaftsauskunfteien Daten (Name, Adresse, Geburtsort und -datum, ggf. Voranschrift) im Rahmen der Geschäftsbeziehung sowie dessen Kündigung/Beendigung übermittelt. Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten sowie zur Verifizierung Ihrer Adresse (Prüfung auf Zustellbarkeit) via creditPass an CRIF Bürgel GmbH Niederlassung Hamburg, Friesenweg 4, Haus 12, 22763 Hamburg; Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss; Deutsche Post Direkt GmbH, Junkersring 57, 53844 Troisdorf; infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden; SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zu den Auskunfteien i. S. d. Art. 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie unter folgendem Link: www.crifbuergel.de/de/datenschutz
www.boniversum.de/EU-DSGVO https://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/D_d/DDP/Downloads/dp-direkt-zusatzinfo-datenschutzkonforme-adressloesungen-dsgvo.pdf https://finance.arvato.com/content/dam/arvato/documents/financial-solutions/Arvato_Financial_Soultions_Art._14_EUDSGVO.pdf https://www.schufa.de/de/datenschutz-dsgvo/“
Mir/Uns ist bekannt, dass die über mich/uns bei den Wirtschaftsauskunfteien vorliegenden Informationen an Plutos Solutions übermittelt werden. Die Wirtschaftsauskunfteien werden mich/uns nicht nochmals gesondert über die erfolgte Datenübermittlung an Plutos Solutions benachrichtigen. Selbstverständlich erhalte ich/ erhalten wir hiervon unabhängig auf Anforderung bei der oder den Wirtschaftsauskunftei(en) Auskunft über die mich/uns betreffenden gespeicherten Daten, die diese den ihnen angeschlossenen Unternehmen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit weitergeben.
Datenschutz
Plutos Solutions erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre Daten für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses und der weiteren Pflege der Kundenbeziehung sowie zum Zwecke der Werbung und der Markt- oder Meinungsforschung.
Die Daten werden bei Plutos Solutions im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses verarbeitet und genutzt. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden (Scoreverfahren). Soweit es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, werden personenbezogene Daten z.B. im Rahmen der Abwicklung von Zahlungsverkehrsaufträgen an eingeschaltete Institutionen (insbesondere Geld- und Kreditinstitute sowie Kreditkartenorganisationen) weitergegeben. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Datenschutzrichtlinien nach EU-DSGVO – s. https://www.plutos-solutions.com/datenschutz.html
Widerspruchsrecht
Sofern Sie keine Ansprache für Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung wünschen, können Sie gegenüber Plutos Solutions einer Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten für diese Zwecke jederzeit für die Zukunft widersprechen. Die für die Legitimationsprüfung erforderliche Aufzeichnung von Ausweisdaten bzw. die Anfertigung einer Kopie des Ausweises erfolgt aufgrund des § 4 GwG LV.m. § 8 GwG und wird ausschließlich im Rahmen der Anforderungen des Geldwäschegesetzes genutzt.
